Finanzierung

In der Regel erfolgt die Bezahlung über den überörtlichen Sozialhilfeträger, aber auch Kranken- und Pflegekassen können in Frage kommen. Entweder wir rechnen direkt mit dem Leistungsträger ab oder Sie verfügen durch die öffentlichen Kostenträger über ein „Persönliches Budget“. Natürlich ist auch eine private Kostenübernahme möglich. 

Gesetzlicher Anspruch

Der gesetzliche Anspruch auf diese Leistungen ist in §§ 90ff SGB IX begründet.

Die Kosten der Maßnahmen der Jugendhilfe werden aufgrund §§ 27, 29, 30, 31, 35, 35a, 41 SGB VIII vom zuständigen Jugendamt übernommen.

Persönliches Budget

Mit dem „Persönlichen Budget“ entscheiden Sie selbst, welche Hilfe sie wann und von wem erhalten möchten. Das „Persönliche Budget“ können Sie beantragen, wenn Sie bereits Leistungen beziehen. Die Höhe sollte allerdings nicht den Betrag der bereits erhaltenen Sachleistungen übersteigen.

Wenden Sie sich bei Fragen zum „Persönlichen Budget“ direkt an uns. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung, so dass Sie schon bald über ihr eigenes Geld verfügen und frei entscheiden können.

Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte direkt an eine Einrichtung in Ihrer Nähe (siehe Karten unten).


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